Abzugsfähiger Betrag für Ladestationen und Ladestationsinfrastruktur

Der abzugsfähige Betrag pro Besteuerungszeitraum ergibt sich durch Erhöhung des normalen Abschreibungsbetrags für diesen Zeitraum um 100 % bzw. 50 % (Art. 64quater, Absatz 5 WIB 1992). Die zusätzlichen Kosten, die zusammen mit der Ladestation abgeschrieben werden, sind Teil dieses Anschaffungswertes. Dies gilt zum Beispiel für die Kosten für die Verkabelungsarbeiten. Auch die Kosten für eine Stromkabine, die für den Betrieb der Ladestationen notwendig ist, sind abzugsfähig (Ref.).

Der erhöhte Abzug wird erst ab dem Steuerjahr gewährt, das an den Besteuerungszeitraum anschließt, in dem die Ladestation tatsächlich öffentlich zugänglich ist (Art. 64 quater, Absatz 2, dritter Spiegelstrich WIB 92).

Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, mit der Abschreibung seiner Investition erst dann zu beginnen, wenn er sie erworben oder errichtet hat, d.h. wenn die Investition vollständig getätigt wurde. Möchte das Unternehmen mit der Abschreibung während der Anschaffung oder Errichtung beginnen, kann es zunächst den traditionellen Absetzungssatz und ab dem Zeitpunkt, an dem die Ladestation alle Bedingungen erfüllt, den erhöhten Satz in Anspruch nehmen (siehe ).

In den darauffolgenden Steuerjahren kann der erhöhte Abschreibungssatz nur unter der Voraussetzung in Anspruch genommen werden, dass die Ladestation während des gesamten Steuerzeitraums öffentlich zugänglich ist, ohne dass die vom Steuerpflichtigen nicht zu vertretende Unzugänglichkeit berücksichtigt wird.

Steuerpflichtigen verursacht wurde (Art. 64 quater, Absatz 2, vierter Spiegelstrich WIB 92). Der erhöhte Abschreibungsabzug gilt also nur, solange die Ladestation öffentlich zugänglich bleibt.

Die auf den Anschaffungs- oder Investitionswert der Ladestationen hinzugerechnete Abschreibung kommt für die Ermittlung der späteren Veräußerungsgewinne und -verluste aus diesen Ladestationen nicht in Betracht." (Art. 64 quater, Absatz 7 WIB 92).

Der erhöhte Abschreibungsabzug setzt voraus, dass die Ladestation über mindestens 5 Besteuerungszeiträume abgeschrieben wird (Art. 64 quater, Absatz 2, erster Spiegelstrich WIB 92 ; PV 673 vom 08.10.2021).

Außerdem darf das Unternehmen den Investitionsabzug (vgl. Artikel 69 WIB 92) nicht in Anspruch nehmen (Art. 64 quater, Absatz 2, zweiter Spiegelstrich WIB 92).

Verfasser: Yves Verdingh

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