Artikel 1: Definitionen In diesen Lieferbedingungengelten die folgenden Definitionen:
A. Auftraggeber: die natürliche oder juristische Person, die den Auftragnehmer mit der Erbringung von Dienstleistungen bzw. der Lieferung von Waren beauftragt hat.
B. Auftragnehmer: Wattify BV
Artikel 2: Allgemeines
1. Diese Bedingungen gelten für den Abschluss, den Inhalt und die Ausführung aller zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer geschlossenen Verträge.
2. Allgemeine (Einkaufs-)Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde, dass sie unter Ausschluss dieser Lieferbedingungen auf den Vertrag zwischen den Parteien Anwendung finden.
3. Der Auftragnehmer wird sich bemühen, die von ihm in Auftrag gegebenen Leistungen nach den Erfordernissen der guten fachlichen Praxis auszuführen.
4. Diese Bemühungsverpflichtung garantiert nicht, dass das beabsichtigte Ergebnis erreicht wird.
Artikel 3: Kostenvoranschläge, Angebote
1. Die bloße Vorlage eines Kostenvoranschlags, eines Budgets, einer Vorkalkulation oder einer ähnlichen Mitteilung, ob als Angebot bezeichnet oder nicht, verpflichtet den Auftragnehmer nicht, einen Vertrag mit dem Auftraggeber zu schließen.
2. Die Angebote des Auftragnehmers sind immer unverbindlich und können nur ohne Abweichungen angenommen werden. Ein Angebot gilt in jedem Fall als abgelehnt, wenn es nicht innerhalb eines Monats angenommen wird.
Artikel 4: Annullierung
Wenn der Auftraggeber einen Vertrag kündigt, ist er verpflichtet, dem Auftragnehmer den daraus resultierenden Schaden zu ersetzen. Dieser Schaden umfasst die vom Auftragnehmer erlittenen Verluste und Gewinneinbußen und in jedem Fall die vom Auftragnehmer bereits in der Vorbereitung aufgewendeten Kosten, darunter unter anderem die Kosten für reservierte Kapazitäten, eingekaufte Materialien und in Auftrag gegebene Dienstleistungen. Dieser Schaden wird auf mindestens 35 % des Angebotspreises festgesetzt.
Artikel 5: Preise
1. Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) und anderer staatlicherseits erhobener Abgaben.
2. Der vom Auftragnehmer angegebene Preis für die von ihm erbrachte Leistung gilt ausschließlich für die Leistung gemäß dem vereinbarten Leistungsverzeichnis.
3. Bei kombinierten Angeboten besteht keine Verpflichtung, einen Teil der Gesamtleistung zu dem für diesen Teil im Angebot genannten Betrag oder zu einem anteiligen Teil des für die Gesamtleistung genannten Preises auszuführen.
Artikel 6: Honorar- oder Preisänderungen
1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das vereinbarte Honorar oder den Preis zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrags einer oder mehrere der folgenden Umstände eintreten: Anstieg der Kosten für die zur Ausführung des Vertrags erforderlichen Leistungen, Anstieg der Transportkosten, der Löhne, der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, der Kosten im Zusammenhang mit anderen Arbeitsbedingungen, Einführung neuer und Erhöhung bestehender staatlicher Abgaben, unter anderem für Energie, oder eine wesentliche Änderung der Währungsrelationen oder allgemein Umstände, die den oben genannten ähnlich sind.
2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das vereinbarte Honorar oder den Preis zu erhöhen oder verpflichtet, das Honorar oder den Preis zu senken, wenn der Auftraggeber Änderungen an den ursprünglich vereinbarten Spezifikationen vornimmt. Der Auftragnehmer wird im Rahmen des Zumutbaren an diesen Änderungen mitwirken, wenn der Inhalt der von ihm zu erbringenden Leistung nicht wesentlich von der ursprünglich vereinbarten Leistung abweicht.
Artikel 7: Zahlungsfrist
1. Sofern nicht anders vereinbart, hat der Auftraggeber den Preis und die anderen aufgrund des Vertrags geschuldeten Beträge innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen, ohne dass er sich auf einen Rabatt, eine Verrechnung oder einen Aufschub berufen kann.
2. Bei Zahlungsverzug ist der Auftraggeber in Verzug, ohne dass eine Inverzugsetzung durch den Auftragnehmer erforderlich ist.
3. Der Auftragnehmer hat das Recht, vom Auftraggeber eine Vorauszahlung für den/die vom Auftragnehmer auszuführenden Auftrag/Aufträge innerhalb einer vom Auftragnehmer gesetzten Zahlungsfrist zu verlangen.
4. Wenn der Auftraggeber nicht rechtzeitig im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels zahlt, schuldet er wegen des Verzugs bei der Zahlung des von ihm geschuldeten Betrags Verzugszinsen in Höhe von 10 % pro Jahr ab dem Rechnungsdatum. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für jeden Monat oder Teil eines solchen Monats, in dem der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht vollständig nachgekommen ist, ein Zwölftel dieser Zinsen zu berechnen.
5. Unbeschadet der im vorigen Absatz genannten Zinsen hat der Auftragnehmer im Falle des Zahlungsverzugs Anspruch auf eine pauschale Entschädigung für u.a. die Beeinträchtigung seiner Finanzverwaltung in Höhe von 10 %, mindestens jedoch 250,00 € des unbezahlten Betrags.
6. Wenn der Auftraggeber nicht rechtzeitig im Sinne dieses Artikels zahlt, können Aufträge und/oder Lieferungen, die auf die unbezahlte Rechnung folgen, vom Auftragnehmer annulliert werden, ungeachtet jeglicher vertraglicher Verpflichtung, und zwar ohne jegliche Möglichkeit der Entschädigung des Auftraggebers.
Artikel 8: Inhalt und Änderung des Vertrages
Der Auftraggeber trägt das Risiko von Missverständnissen in Bezug auf den Inhalt und die Ausführung des Vertrages, wenn diese durch nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig beim Auftragnehmer eingegangene Spezifikationen oder andere Mitteilungen verursacht werden, die mündlich oder durch eine vom Auftraggeber zu diesem Zweck benannte Person gemacht oder durch irgendwelche technischen Mittel, wie z.B. Telefon, Fax und ähnliche Übertragungsmedien, übermittelt wurden.
Artikel 9: Urheberrechte usw.
1. Der Auftraggeber garantiert dem Auftragnehmer, dass die Ausführung des Vertrages und insbesondere die Vervielfältigung oder Veröffentlichung der vom Auftraggeber erhaltenen Sachen wie Kopien, Schriftsätze, Modelle, Zeichnungen, fotografische Aufnahmen, Lithografien, Filme, Datenträger, Computersoftware, Dateien usw. keine Rechte verletzen, die Dritte aufgrund des Urheberrechtsgesetzes 1912 oder anderer nationaler, supranationaler oder internationaler Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts oder des gewerblichen Rechtsschutzes oder des Gesetzes über unerlaubte Handlungen geltend machen können. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer gerichtlich und außergerichtlich von allen Ansprüchen frei, die Dritte aufgrund der vorgenannten Gesetze oder Vorschriften geltend machen können.
2. Wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der von Dritten geltend gemachten Rechte im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels entstehen oder bestehen, ist der Auftragnehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Erfüllung des Vertrags so lange auszusetzen, bis gerichtlich unwiderruflich festgestellt ist, dass der Auftragnehmer diese Rechte durch die Erfüllung des Vertrags nicht verletzt. Danach hat der Auftragnehmer den Vertrag noch innerhalb einer angemessenen Frist zu erfüllen.
3. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Auftragnehmer immer derjenige, dem das Urheberrecht an den von ihm bei der Ausführung des Vertrags erstellten Werken, wie Datenträgern, Computersoftware, Dateien, zusteht, auch wenn das betreffende Werk im Angebot oder auf der Rechnung als gesonderter Posten aufgeführt ist.
4. Nach der Ausführung des Vertrags durch den Auftragnehmer erwirbt der Auftraggeber das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der durch den Vertrag entstandenen Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes1912. Das vorgenannte Nutzungsrecht ist auf das Recht zur normalen Nutzung der gelieferten Sachen beschränkt.
Artikel 10: Höhere Gewalt
1. Versäumnisse der Parteien bei der Erfüllung des Vertrages können ihnen nicht angelastet werden, wenn sie weder auf ihr Verschulden zurückzuführen sind, noch aufgrund des Gesetzes, des Vertrages oder allgemein anerkannter Normen zu ihren Lasten gehen.
2. Versäumnisse der Parteien bei der Vertragserfüllung infolge von Krieg, Mobilmachung, Aufruhr, Überschwemmungen, Schifffahrtssperren, sonstigen Verkehrsstörungen, Stagnation bzw. Einschränkung oder Einstellung der Versorgung durch öffentliche Versorgungsunternehmen, Mangel an Kohle, Gas, Erdölprodukten oder anderen Energieerzeugungsmitteln, Feuer, Maschinenbruch und anderen Unfällen Streiks, Aussperrungen, gewerkschaftliche Maßnahmen, Ausfuhrbeschränkungen, sonstige behördliche Maßnahmen, Nichtlieferung notwendiger Materialien und Halbfabrikate durch Dritte, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen und andere ähnliche Umstände sind den Parteien nicht zuzurechnen und berechtigen nicht zur Auflösung des Vertrages oder zu Schadensersatz.
Artikel 11: Haftung
1. Die Haftung des Auftragnehmers aus dem Vertrag mit dem Auftraggeber ist auf einen Betrag begrenzt, der nach den Maßstäben von Angemessenheit und Billigkeit in einem angemessenen Verhältnis zum vereinbarten Preis steht.
2. Wenn der Auftragnehmer von einem Dritten für einen Schaden haftbar gemacht wird, für den er aufgrund des Vertrags mit dem Auftraggeber oder dieser Lieferbedingungen nicht haftbar ist, wird der Auftraggeber ihn diesbezüglich vollständig entschädigen und dem Auftragnehmer alles erstatten, was er dem Dritten zu zahlen hat.
Artikel 12: Erweiterungen
Jede Sache oder Dienstleistung, die in der Rechnung mit einem Anfangs- und/oder Enddatum oder einer Frist versehen ist, verlängert sich automatisch und stillschweigend um dieselbe Frist, für die sie ursprünglich in Rechnung gestellt wurde, es sei denn, dass eine der Parteien mindestens drei (3) Monate vor Ablauf der Frist schriftlich mitteilt, dass sie die betreffende Rechnungsposition nicht verlängern will.
Artikel 13: Streitigkeiten
Alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer oder aus weiteren zwischen ihnen geschlossenen Verträgen ergeben können, werden ausschließlich von dem für den Sitz des Auftragnehmers örtlich zuständigen Gericht entschieden.
Artikel 14: Anwendbares Recht
Der Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegt dem belgischen Recht.