Was hat es mit Artikel 5 der AFIR-Verordnung auf sich?

Nachstehend finden Sie eine vollständige Abschrift von Artikel 5 der AFIR-Verordnung. Wattify bietet von Anfang an die Möglichkeit gesicherter Zahlungstransaktionen für jeden Nutzer, der keine Ladekarte oder Lade-App eines bestimmten eMSP-Anbieters hat. Er kann aufladen, sobald er/sie eine sichere Zahlungs-App wie eine Bank-App auf seinem Telefon hat.

Artikel 5

Aufladeinfrastruktur

(1) Die Betreiber von Ladestationen bieten den Endnutzern an den von ihnen betriebenen öffentlich zugänglichen Ladestationen die Möglichkeit, ihr Elektrofahrzeug ad hoc aufzuladen.

An öffentlich zugänglichen Ladepunkten, die ab dem 13. April 2024 eingerichtet werden, muss die Ad-hoc-Aufladung mit einem in der Union weit verbreiteten Zahlungsinstrument möglich sein. Zu diesem Zweck akzeptieren die Betreiber von Ladestellen an diesen Stellen elektronische Zahlungen über Terminals und Geräte, die für Zahlungsdienste verwendet werden, darunter mindestens eine der folgenden Möglichkeiten:

(a)

Lesegeräte für Zahlungskarten;

(b)

Geräte mit einer kontaktlosen Funktion, die zumindest Zahlungskarten lesen können;

(c)

bei öffentlich zugänglichen Ladestellen mit einer Leistung von weniger als 50 kW Geräte, die eine Internetverbindung nutzen und sichere Zahlungstransaktionen ermöglichen, z. B. Geräte, die einen speziellen Quick Response Code erzeugen.

Ab dem 1. Januar 2027 stellen die Betreiber von Ladestationen sicher, dass alle von ihnen betriebenen, öffentlich zugänglichen Ladestationen mit einer Leistung von 50 kW oder mehr, die entlang des TEN-V-Straßennetzes oder auf einem sicheren Parkplatz aufgestellt sind, einschließlich der vor dem 13. April 2024 aufgestellten Ladestationen, die unter Buchstabe a oder b genannten Anforderungen erfüllen.

Ein einziges Zahlungsterminal oder eine einzige Vorrichtung gemäß Unterabsatz 2 kann mehrere öffentlich zugängliche Aufladepunkte innerhalb eines Aufladepools bedienen.

Die Anforderungen dieses Absatzes gelten nicht für öffentlich zugängliche Aufladestellen, bei denen für den Aufladedienst keine Zahlung verlangt wird.

(2) Die Betreiber von Aufladepunkten stellen sicher, dass die Endnutzer, wenn sie an einem von ihnen betriebenen öffentlich zugänglichen Aufladepunkt eine automatische Authentifizierung anbieten, stets das Recht haben, von der automatischen Authentifizierung keinen Gebrauch zu machen und stattdessen ihr Fahrzeug entweder auf Ad-hoc-Basis gemäß Absatz 1 aufzuladen oder eine andere an diesem Aufladepunkt angebotene vertragsbasierte Aufladelösung zu nutzen. Die Betreiber von Ladestellen weisen die Endnutzer deutlich auf diese Möglichkeit hin und bieten sie ihnen in geeigneter Weise an jeder von ihnen betriebenen öffentlich zugänglichen Ladestation an, an der sie die automatische Authentifizierung zur Verfügung stellen.

(3) Die von den Betreibern öffentlich zugänglicher Ladestellen erhobenen Preise müssen angemessen, leicht und eindeutig vergleichbar, transparent und nichtdiskriminierend sein. (4) Die Betreiber öffentlich zugänglicher Ladestellen dürfen bei den erhobenen Preisen nicht zwischen Endnutzern und Mobilitätsdienstleistern oder zwischen verschiedenen Mobilitätsdienstleistern diskriminieren. Die Höhe der Preise kann jedoch differenziert werden, jedoch nur, wenn die Differenzierung verhältnismäßig und objektiv gerechtfertigt ist.

(4) An öffentlich zugänglichen Ladestationen mit einer Leistung von 50 kW oder mehr richtet sich der vom Betreiber erhobene Ad-hoc-Preis nach dem Preis pro kWh für den gelieferten Strom. Darüber hinaus können die Betreiber dieser Ladepunkte eine Belegungsgebühr in Form eines Minutenpreises erheben, um eine lange Belegung des Ladepunkts zu verhindern.

Die Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladestationen mit einer Leistung von 50 kW oder mehr weisen an den Ladestationen den Ad-hoc-Preis pro kWh und eine etwaige Belegungsgebühr als Preis pro Minute aus, so dass diese Informationen den Endnutzern bekannt sind, bevor sie einen Ladevorgang einleiten, und ein Preisvergleich erleichtert wird.

Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladestellen mit einer Leistung von weniger als 50 kW stellen an den von ihnen betriebenen Ladestationen die Informationen über den Ad-hoc-Preis mit allen Preisbestandteilen klar und leicht zugänglich zur Verfügung, so dass diese Informationen den Endnutzern bekannt sind, bevor sie einen Ladevorgang einleiten, und ein Preisvergleich erleichtert wird. Die anwendbaren Preisbestandteile sind in der folgenden Reihenfolge anzugeben

-

Preis pro kWh;

-

Preis pro Minute;

-

Preis pro Sitzung; und

-

jede andere anwendbare Preiskomponente.

Die Unterabsätze 1 und 2 gelten für alle Aufladepunkte, die ab dem 13. April 2024 eingerichtet werden.

(5) Die von den Anbietern von Mobilitätsdiensten den Endnutzern in Rechnung gestellten Preise müssen angemessen, transparent und nichtdiskriminierend sein. (5) Die Anbieter von Mobilitätsdiensten stellen den Endnutzern vor Beginn eines geplanten Aufladevorgangs alle für diesen Aufladevorgang spezifischen Preisinformationen über frei zugängliche, weithin unterstützte elektronische Mittel zur Verfügung, wobei alle Preisbestandteile, einschließlich der anwendbaren E-Roaming-Kosten und anderer vom Anbieter von Mobilitätsdiensten erhobener Gebühren oder Entgelte, klar ausgewiesen werden. Die Entgelte müssen angemessen, transparent und nichtdiskriminierend sein. Die Mobilitätsdienstleister dürfen für das grenzüberschreitende E-Roaming keine zusätzlichen Entgelte erheben.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Behörden den Markt für Aufladeinfrastrukturen regelmäßig überwachen und insbesondere kontrollieren, ob die Betreiber von Aufladestellen und die Mobilitätsdienstleister die Absätze 3 und 5 einhalten. Die Mitgliedstaaten sind ferner bestrebt, sicherzustellen, dass ihre Behörden regelmäßig mögliche unlautere Geschäftspraktiken überwachen, die sich auf die Verbraucher auswirken.

(7) Bis zum 14. Oktober 2024 stellen die Betreiber von Aufladestellen sicher, dass alle von ihnen betriebenen öffentlich zugänglichen Aufladestellen digital vernetzte Aufladestellen sind.

(8) Die Betreiber von Ladestationen stellen sicher, dass alle von ihnen betriebenen öffentlich zugänglichen Ladestationen, die nach dem 13. April 2024 gebaut oder nach dem 14. Oktober 2024 renoviert werden, für das intelligente Laden geeignet sind.

(9) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass auf Park- und Rastplätzen entlang des TEN-V-Straßennetzes, auf denen Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe eingerichtet sind, der genaue Standort der Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe angemessen ausgeschildert ist.

(10) Bis zum 14. April 2025 stellen die Betreiber von öffentlich zugänglichen Aufladestellen sicher, dass alle von ihnen betriebenen öffentlich zugänglichen Gleichstromaufladestellen über ein fest installiertes Aufladekabel verfügen.

(11) Ist der Betreiber einer Stromtankstelle nicht der Eigentümer dieser Stelle, so stellt der Eigentümer dem Betreiber gemäß den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen eine Stromtankstelle mit den technischen Merkmalen zur Verfügung, die es dem Betreiber ermöglichen, die in den Absätzen 2, 7, 8 und 10 genannten Verpflichtungen zu erfüllen.

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