Rundschreiben 2024/C/77 über die Erstattung von Stromkosten durch den Arbeitgeber für das Aufladen eines Firmenwagens zu Hause
In diesem Rundschreiben wird die steuerliche Behandlung der Erstattung von Stromkosten durch den Arbeitgeber für das Aufladen eines Firmenwagens zu Hause behandelt.
Einkommensteuer; Sachleistungen; kostenlose Überlassung eines Fahrzeugs; Elektrofahrzeug; Ladestation für Elektrofahrzeuge; kostenlose Bereitstellung von Strom
FÖD Finanzen, 05.12.2024
Allgemeine Verwaltung der Steuern - Einkommensteuer
Inhaltsübersicht
II. Erstattung der Stromkosten durch den Arbeitgeber für das Aufladen eines Firmenwagens zu Hause
2. Bereitstellung einer Ladestation
3. Spezifisches Kommunikationssystem
4. Rückerstattung auf der Grundlage der tatsächlichen Stromkosten
C. Rückerstattung der Ladekosten an öffentlichen Ladestationen
III. Übertragung des Eigentums an der Ladestation
V. Inkrafttreten - außerhalb des Inkrafttretens
VI. Erstattungen vor dem 01.01.2025
I. Einleitung
1. In diesem Rundschreiben wird die steuerliche Behandlung der vom Arbeitgeber erstatteten Stromkosten für das Aufladen eines Elektro- oder Plug-in-Hybridfahrzeugs (1) (im Folgenden als Firmenfahrzeug bezeichnet) zu Hause für den Arbeitnehmer behandelt.
(1) Ein Fahrzeug im Sinne von Artikel 65 des Einkommenssteuergesetzbuchs 1992 (CIR 92), d.h. andere Fahrzeuge als solche, die ausschließlich für die Beförderung von Personen im Angestelltenverhältnis verwendet werden:
-Personenkraftwagen
-Fahrzeuge zur doppelten Nutzung
-Kleinbusse
-einschließlich leichter Lastkraftwagen gemäß Art. 4 § 3 der der Einkommenssteuer gleichgestellten Abgabenordnung, d.h. Fahrzeuge, die bei der Zulassungsstelle des FÖD Mobilität und Verkehr (DIV) in die Kategorie "leichte Lastkraftwagen" eingestuft sind, die aber steuerlich (und insbesondere verkehrssteuerlich) als Personenkraftwagen, Fahrzeuge mit doppeltem Verwendungszweck oder Kleinbusse eingestuft werden.
2. Für steuerliche Zwecke wird nämlich unterschieden zwischen:
- einer unentgeltlichen Überlassung von Elektrizität auf der einen Seite
- und andererseits einer Erstattung der Stromkosten.
3. Bei der unentgeltlichen Überlassung von Strom wird dieser auf den Namen des Arbeitgebers in Rechnung gestellt, und die damit verbundenen Kosten werden vom Arbeitgeber direkt an den Energieversorger gezahlt.
4. Beispiele hierfür sind:
- Die kostenlose Bereitstellung einer Ladekarte durch den Arbeitgeber, mit der der Arbeitnehmer seinen Firmenwagen an einer öffentlichen Ladestation aufladen kann.
- Die Möglichkeit für den Arbeitnehmer, seinen Firmenwagen auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers kostenlos aufzuladen.
- Der Einbau eines zusätzlichen Stromzählers in der Wohnung des Arbeitnehmers zum Aufladen des Firmenwagens, für den der Arbeitgeber einen separaten Energievertrag mit einem Energieversorger abschließt.
5. Stellt der Arbeitgeber einen Firmenwagen zur Verfügung und sieht die geltende Kfz-Police auch die kostenlose Bereitstellung von Strom vor, so wird in diesem Fall nur ein Sachbezug für den Arbeitnehmer besteuert, nämlich der pauschal gemäß Artikel 36 § 2 ITC 92 geschätzte Sachbezug für die private Nutzung eines kostenlos zur Verfügung gestellten Fahrzeugs. In diesem Fall führt die unentgeltliche Überlassung von Strom nicht zu einem zusätzlichen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil, sondern ist in dem pauschal geschätzten geldwerten Vorteil enthalten.
6. Bei der Erstattung von Strom wird dieser auf den Namen des Arbeitnehmers abgerechnet, und die damit verbundenen Kosten werden vom Arbeitnehmer direkt an den Energieversorger gezahlt. Der Arbeitgeber erstattet diese Kosten dann ganz oder teilweise an den Arbeitnehmer zurück.
7. Eine Erstattung der Stromkosten durch den Arbeitgeber für die Aufladung eines zu Hause bereitgestellten Firmenwagens ist, auch wenn dieser Grundsatz in der Kfz-Police enthalten ist, nicht Teil der pauschal geschätzten Sachleistung für die private Nutzung dieses Fahrzeugs (2), sondern stellt eine gesonderte Leistung dar. Es handelt sich nämlich nicht um eine Bereitstellung von Strom durch den Arbeitgeber, sondern um eine Erstattung der Stromkosten.
(2) Wie in Artikel 36, § 2, CIR 92 erwähnt.
8. Im Folgenden wird die steuerliche Behandlung der Erstattung von Stromkosten durch den Arbeitgeber für das Aufladen des Dienstwagens zu Hause dargelegt. Diese steuerliche Behandlung gilt sinngemäß auch für den Betriebsleiter.
II. Erstattung der Stromkosten durch den Arbeitgeber für das Aufladen des Firmenwagens zu Hause
A. Grundsatz
9. Die steuerliche Behandlung der Erstattung von Stromkosten durch den Arbeitgeber für das Aufladen des Firmenwagens zu Hause sollte nach der Art der Fahrt differenziert werden.
10. Die Erstattung von Stromkosten im Zusammenhang mit beruflichen Reisen stellt eine nicht steuerpflichtige Erstattung der eigenen Aufwendungen des Arbeitgebers dar (3), sofern der Arbeitgeber einen doppelten Nachweis erbringt, dass:
- die Erstattung zur Deckung seiner eigenen Kosten bestimmt ist
- und dass die Erstattung tatsächlich für diese Kosten verwendet wurde.
(3) Im Sinne von Artikel 31 Absatz 2 Nr. 1, in fine, ITC 92.
11. Die Erstattung von Stromkosten im Zusammenhang mit dem Arbeitsweg stellt eine vom Arbeitgeber gewährte Vergütung für die Fahrten zwischen dem Wohnort und dem Ort der dienstlichen Verwendung dar. Diese Erstattung stellt eine steuerpflichtige Sachleistung dar (4). Es handelt sich nämlich nicht um die Bereitstellung von Strom, sondern um die Erstattung der persönlichen Stromkosten (Privatausgaben). Für den Arbeitnehmer, dessen Werbungskosten pauschal ermittelt werden (5), können solche Erstattungen für das Veranlagungsjahr 2025 bis zu einem Höchstbetrag von 490 EUR pro Jahr steuerfrei sein (6).
(4) Im Sinne von Art. 31, zweiter Absatz, 2°, ITC 92.
(5) In Übereinstimmung mit Art. 51 CIR 92.
(6) Anwendung von Art. 38, § 1, erster Absatz, 9°, c, CIR 92 - Grundbetrag 250 Euro.
12. Die Erstattung der Stromkosten für die tatsächlichen Privatfahrten stellt eine steuerpflichtige Sachleistung (7) dar, die der Arbeitnehmer in Höhe des tatsächlich gezahlten Betrags erhält.
(7) Im Sinne von Artikel 31, zweiter Absatz, 2°, CIR 92.
B. Ausnahme
13. Um die Ökologisierung des Fuhrparks zu unterstützen, ist eine Abweichung von dem vorgenannten Grundsatz für die Aufladung zu Hause zulässig, allerdings unter bestimmten Bedingungen, die es ermöglichen müssen, mögliche Missbräuche auszuschließen.
1. Bedingungen
14. In diesem Zusammenhang antworteteder Minister auf die parlamentarische Anfrage Nr. 472 des Abgeordneten Joris Vandenbroucke vom 01.06.2021 wie folgt.
Wenn ein Arbeitgeber:
-seinem Arbeitnehmer zusätzlich zu einem elektrischen Firmenwagen auch ein Heimladegerät oder eine elektrische Ladestation zur Verfügung stellt
-die mit einem speziellen Kommunikationssystem ausgestattet ist, das dem Arbeitgeber mitteilt, wie viel Strom verbraucht wird;
-und die geltende Kfz-Police sieht auch die Erstattung des mit dem Heimladegerät "nachgetankten" Stroms vor;
dann akzeptiert meine Verwaltung, dass die Bereitstellung des elektrischen Firmenwagens mit Ladestation und die Erstattung des mit dieser Ladestation getankten Stroms durch den Arbeitgeber steuerlich genauso behandelt wird wie die Bereitstellung eines Firmenwagens mit dazugehöriger Tankkarte.
In diesem Fall wird nur ein geldwerter Vorteil besteuert, nämlich der pauschal geschätzte geldwerte Vorteil, der für den elektrischen Dienstwagen gilt. Die Erstattung von Strom führt unter diesen Umständen nicht zu einem zusätzlichen steuerpflichtigen Vorteil, vorausgesetzt natürlich, diese Erstattung bezieht sich ausschließlich auf den Strom, der für den bereitgestellten elektrischen Firmenwagen getankt wurde.
Die Erstattung durch den Arbeitgeber muss auf den tatsächlichen Stromkosten des Arbeitnehmers beruhen. Zu diesem Zweck sind alle gewohnheitsrechtlichen Beweismittel, mit Ausnahme des Eides, zulässig (8).
(8) QRVA 55/060, vom 24.07.2021, S. 159-161.
2. Bereitstellung einer Ladestation
15. Die Bereitstellung einer Heimlade- oder Elektroladestation (im Folgenden Ladestation genannt) durch den Arbeitgeber ist jedoch keine zwingende Voraussetzung für die Anwendung der in Nr. 14 genannten Ausnahme.
16. Stellt der Arbeitgeber eine Ladesäule zur Verfügung, so stellt diese Ladesäule unter den oben dargestellten Umständen (siehe Nr. 14) zwar keine Option oder kein Zubehör dar, das den Katalogwert des Dienstwagens und damit den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil für die private Nutzung des Dienstwagens erhöht (siehe jedoch Nr. 37 und 38).
17. Der Arbeitnehmer kann also genauso gut eine Ladestation nutzen, die ihm gehört (eventuell im Rahmen einer Eigentumsübertragung nach Beendigung des Leasingvertrags mit dem Arbeitgeber). Voraussetzung ist dann, dass die eigene Ladestation über ein spezielles Kommunikationssystem verfügt, das dem Arbeitgeber mitteilt, wie viel Strom für das Aufladen des von ihm bereitgestellten Firmenwagens zu Hause verbraucht wird. Dies kann auch indirekt durch die Einschaltung einer Leasinggesellschaft oder eines Ladestellenbetreibers (CPO) erfolgen.
18. Steht mehreren Familienmitgliedern ein elektrischer Dienstwagen zur Verfügung, können sie dieselbe Ladestation nutzen (z. B. die vom Arbeitgeber eines der Familienmitglieder bereitgestellte Ladestation), sofern die Ladekosten für jeden Dienstwagen getrennt und nachprüfbar ermittelt werden können. Die Erstattung durch den Arbeitgeber darf sich nämlich nur auf die Ladekosten für den von ihm zur Verfügung gestellten elektrischen Dienstwagen beziehen (9).
(9) Siehe die Antwort des Ministers auf die parlamentarische Anfrage Nr. 1210, gestellt am 28.10.2022 vom Abgeordneten Jef Van den Bergh, QRVA 55/099, vom 16.12.2022, S. 144-145.
3. Spezifisches Kommunikationssystem
19. Da der Arbeitgeber sicherstellen muss, dass sich die Erstattung nur auf den Strom beziehen kann, der zu Hause zum Aufladen des von ihm zur Verfügung gestellten Firmenwagens verbraucht wird, muss die Ladestation über ein spezielles Kommunikationssystem verfügen, das dem Arbeitgeber den Stromverbrauch zum Aufladen des Firmenwagens mitteilt. Der Arbeitgeber muss nämlich einen Überblick über diesen Verbrauch haben.
20. In diesem Zusammenhang können auch andere Formen der Kommunikation akzeptiert werden, vorausgesetzt natürlich, dass sie überprüfbar sind. Zum Beispiel kann auch ein Zwischenzähler eine der Möglichkeiten sein (10).
(10) Siehe die Antwort des Ministers auf die parlamentarische Anfrage Nr. 24138 der Volksvertreterin Joy Donné, CRIV 55 COM 701, S. 31-32.
21. Was die Messung der verbrauchten Strommenge betrifft, so muss jede ab dem 01.01.2025 neu gekaufte, geleaste oder gemietete Anlage für die Erstattung der Stromkosten für den Zeitraum ab dem 01.01.2025 über eine kWh-Messung verfügen, die die im Kontrollprotokoll festgelegten Bedingungen hinsichtlich der Genauigkeit erfüllt, wenn die Genauigkeit auf 2 % der Messung begrenzt ist oder der Genauigkeitsklasse B gemäß dem Königlichen Erlass vom 15.04.2016 (11) oder einer gleichwertigen Klasse gemäß einer anderen Norm entspricht.
(11) Königlicher Erlass vom 15.04.2016 über Messgeräte (B.S. 20.04.2016 - Numac: 2016011152).
4. Rückerstattung auf der Grundlage der tatsächlichen Stromkosten
22. Die Erstattung durch den Arbeitgeber hat auf der Grundlage der tatsächlichen Stromkosten des Arbeitnehmers zu erfolgen, die nachgewiesen werden müssen. Zu diesem Zweck sind alle gewohnheitsrechtlichen Beweismittel, mit Ausnahme des Eides, zulässig.
23. Eine genaue Berechnung dieser tatsächlichen Stromkosten ist jedoch nicht immer offensichtlich. Es gibt nämlich viele Parameter (12), die berücksichtigt werden müssen, um die tatsächlichen Stromkosten pro Mitarbeiter und pro Aufladung zu berechnen. Dies kann zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber führen.
(12) Tag- und Nachttarif, fester, variabler oder dynamischer Energievertrag, Vertragsänderung(en) während des Jahres, Strom durch Sonnenkollektoren, Hausbatterie, Kapazitätstarif.
24. Um dem Rechnung zu tragen, wird akzeptiert, dass ein fester Betrag pro kWh zur Berechnung der tatsächlichen Stromkosten verwendet werden kann, jedoch nur unter der Bedingung, dass dieser feste Betrag pro kWh den unten genannten CREG-Tarif nicht überschreitet.
25. Dies bedeutet natürlich immer noch, dass der Arbeitgeber den genauen Stromverbrauch für das Aufladen des Firmenwagens zu Hause pro Arbeitnehmer kennen muss.
a. CREG-Tarif
26. Der maximale Festbetrag pro kWh wird pro Region für jedes betreffende Quartal auf der Grundlage des Wohnsitzes des Arbeitnehmers festgelegt (13). Dies bedeutet, dass ein maximaler Festbetrag pro kWh nur 4 Mal pro Region in einem Kalenderjahr festgelegt wird. Dieser Betrag wird wie folgt ermittelt.
(13) Siehe Nr. 29 unten.
27. Zunächst wird der Festbetrag pro kWh für den betreffenden Monat auf der Grundlage des durchschnittlichen gewerblichen Strompreises all-in (14) auf dem Einzelhandelsmarkt für Privatkunden mit einem Haushalt mit digitalem Zähler, einem Elektrofahrzeug, einem Verbrauch von 8.000 kWh/Jahr und einer durchschnittlichen Monatsspitze von 7,36 kWermittelt , wie er von der CREG in ihrer Tafel auf ihrer Website für den betreffenden Monat veröffentlicht wird.
(14) Der Gesamtpreis umfasst folgende Komponenten: den Energiepreis, die Netzkosten (Übertragung/Transport und Verteilung), die Abgaben und Zuschläge sowie die Mehrwertsteuer.
28. Auf dieser Grundlage wird dann der maximale Festbetrag pro kWh für das betreffende Quartal wie folgt ermittelt:
- die Festbeträge je kWh der Monate August, September und Oktober des Jahres N-1 bilden die Grundlage für die Berechnung des Höchstfestbetrags je kWh für die Erstattung des im ersten Quartal des Jahres N verbrauchten Stroms
- die Festbeträge pro kWh der Monate November und Dezember des Jahres N-1 und des Monats Januar des Jahres N bilden die Grundlage für die Berechnung des maximalen Festbetrags pro kWh für die Erstattung des im zweiten Quartal des Jahres N verbrauchten Stroms
- die Festbeträge pro kWh der Monate Februar, März und April des Jahres N bilden die Grundlage für die Berechnung des maximalen Festbetrags pro kWh für die Erstattung des im dritten Quartal des Jahres N verbrauchten Stroms
- die Festbeträge je kWh der Monate Mai, Juni und Juli des Jahres N bilden die Grundlage für die Berechnung des Höchstfestbetrags je kWh für die Erstattung des im vierten Quartal des Jahres N verbrauchten Stroms.
29. Der Arbeitgeber erstattet den verbrauchten Strom, ohne den oben definierten Höchstbetrag pro kWh zu überschreiten, unter Berücksichtigung der Wohnregion des Arbeitnehmers (15). Der Arbeitgeber kann sich auch dafür entscheiden, den verbrauchten Strom ohne Berücksichtigung des Wohnorts seiner Arbeitnehmer zu erstatten. In diesem Fall entspricht der oben definierte feste Höchstsatz pro kWh dem niedrigsten Tarif, der in einer der Regionen für das betreffende Quartal gilt. Diese Wahl gilt für das gesamte Kalenderjahr.
(15) Der Arbeitgeber kann natürlich auch weniger erstatten.
30. Der pro Quartal verwendete Betrag ermöglicht es, große Schwankungen auszugleichen, wie dies derzeit im Rahmen der Festlegung der Kilometerpauschale für Dienstreisen (16) geschieht, und eine monatliche Aktualisierung der Abrechnungssysteme zu vermeiden.
(16) Siehe Rundschreiben 2022/C/121 vom 22.12.2022.
b. Veröffentlichung des maximalen Pauschalbetrags pro kWh
31. Für das erste Quartal 2025 beträgt der maximale Pauschaltarif pro kWh:
- Flämische Region: 28,22 Eurocent/kWh
- Region Brüssel-Hauptstadt: 32,94 Eurocent/kWh
- Wallonische Region: 32,56 Eurocent/kWh
32. Für die folgenden Quartale wird die Verwaltung den maximalen Festtarif pro kWh in einem Nachtrag zu diesem Rundschreiben veröffentlichen.
c. Zeitlich befristet
33. Die administrative Toleranz zur Berechnung der tatsächlichen Stromkosten auf der Grundlage des maximalen Pauschaltarifs pro kWh gilt nur für einen begrenzten Zeitraum.
34. Es handelt sich schließlich um eine Toleranz über eine Toleranz (17). Außerdem sollte diese administrative Toleranz nicht verhindern, dass in naher Zukunft auf leistungsfähigere Systeme zur Bereitstellung oder Erstattung von Strom im Zusammenhang mit dem Aufladen eines Firmenwagens zu Hause umgestellt wird. Daher gilt diese Toleranz nur bis zum 31.12.2025. Danach wird die Verwaltung unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Systeme prüfen, ob eine Verlängerung dieser administrativen Toleranz erforderlich ist oder nicht.
(17) Nämlich die Toleranz, dass unter bestimmten Bedingungen auch eine Erstattung der tatsächlichen Stromkosten für das Aufladen des Firmenwagens zu Hause durch den Arbeitgeber akzeptiert werden kann, obwohl es sich eigentlich um eine Bereitstellung von Strom durch den Arbeitgeber (Abrechnung im Namen des Arbeitgebers) für das Aufladen des Firmenwagens zu Hause handeln sollte, da nur die letztgenannte Situation mit der Bereitstellung eines Firmenwagens (fossiler Kraftstoff) mit dazugehöriger Tankkarte vergleichbar ist und daher die gleiche steuerliche Behandlung gerechtfertigt ist.
C. Erstattung von Ladekosten an öffentlichen Ladestationen
35. Die in den Nrn. 13 bis 34 erörterte Ausnahme gilt jedoch nicht für die Erstattung von Stromkosten durch den Arbeitgeber für das Aufladen des Dienstwagens an einer öffentlichen Ladestation.
36. Wenn ein Arbeitnehmer seinen Firmenwagen an einer öffentlichen Ladestation auflädt und der Arbeitgeber diese Stromkosten erstattet, gilt die steuerliche Behandlung, wie sie in Nr. 9 bis 12 beschrieben ist.
III. Übertragung des Eigentums an der Ladestation
37. Stellt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer neben dem Dienstwagen auch eine Ladestation zur Verfügung, die er in der Wohnung des Arbeitnehmers installiert hat, und wird dem Arbeitnehmer nach Beendigung der Überlassung das Eigentum an der Ladestation unentgeltlich übertragen, so führt dieser Eigentumsübergang grundsätzlich zu einer Besteuerung eines geldwerten Vorteils beim Arbeitnehmer.
38. Dieser Vorteil steht dem Arbeitnehmer in Höhe des tatsächlichen Werts zu. Welcher Restwert dieser Ladesäule auf Seiten des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung verbleibt, ist jedoch eine Frage des Sachverhalts und muss daher im Einzelfall beurteilt werden.
IV. Eigenes Auto
39. Erstattet der Arbeitgeber die Stromkosten für das Aufladen des eigenen Fahrzeugs des Arbeitnehmers zu Hause, so gilt die steuerliche Behandlung wie unter den Nummern 9 bis 12 beschrieben.
V. Inkrafttreten - Außerkrafttreten
40. Die vorgenannte verwaltungstechnische Duldung der Berechnung der tatsächlichen Stromkosten auf der Grundlage eines festen Höchstbetrags pro kWh tritt ab dem 01.01.2025 in Kraft und tritt ab dem 01.01.2026 außer Kraft (18) und gilt für Stromkosten, die sich auf den Zeitraum vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2025 beziehen. Für Stromkosten, die sich auf den Zeitraum vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2025 beziehen und nach diesem Zeitraum erstattet werden, gilt daher ebenfalls diese Verwaltungstoleranz.
(18) Außer in den Fällen, in denen die Verwaltung eine Verlängerung dieser administrativen Toleranz für erforderlich hält - siehe Nr. 34.
VI. Erstattungen vor dem 01.01.2025
41. Die Verwaltung wird Erstattungen von Stromkosten, die sich auf den Zeitraum vor dem 01.01.2025 beziehen, mit einem gewissen Maß an Flexibilität bewerten, wenn diese Erstattungen in gutem Glauben unter Verwendung der CREG-Tabelle (19) vorgenommen wurden.
(19) In Übereinstimmung mit der Antwort des Ministers auf die parlamentarische Anfrage Nr. 33 des Volksvertreters Steven Coenegrachts, CRIV 56 PLEN 006, S. 8-9.
Interne Referenz: 742.989